Posted on December 2, 2012
Ein nichtehelicher Vater wird vom Sorgerecht seines leiblichen Kindes,
unter Verletzung des Grundgesetzes, Verletzung der EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention), Verletzung der UN-KRK (UN-Kinderrechtskonvention), Verletzung des UN-Zivilpackts, Verletzung der Sorgerechtsreform (EGMR v. 03.12.2009 ff. BVerfG Urteil v. 21.07.2010 ff. BMJ v. 16.04.2013 – Rechtskraft ab 19.05.2013)
gänzlich ausgeschlossen.
Trotz massiver Umgangsvereitelung der Kindesmutter bleibt dieser Kindesmutter das alleinige Sorgerecht zugesprochen. Blanker Hohn, eher ein Skandal ist das.
Ein Indiz für völliges Justizversagen des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Rechtsauffassungen der Richterin Frau Gabriele Dallmann am Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg (Abtl. 318) sind an Maßlosigkeit nicht mehr zu überbieten.
Zur Umgangsvereitelung der Kindesmutter im Detail:
Mein Sohn ist am 02.08.2011, in Hannover, geboren.
Seit dem 28.08.2011 – nur 3 Wochen nach der Geburt meines Sohnes – betreibt die Kindesmutter willkürlichen und systematischen Umgangsboykott, trotz aktuell immer noch rechtskräftigen und rechtsgültigen Umgangsbeschluss vom 14.12.2011 (318 F xxx/11 AG Siegburg).
Durch eine Falschaussage an Eides Statt der Kindesmutter bzgl. ihres Lebensmittelpunktes (und dem unseres Sohnes) vom 22.09.2011 täuscht sie einen Umzug von Burgdorf nach Troisdorf vor. Aufgrund §122 FamFG mussten seinerzeit die Verfahren von Burgdorf (bei Hannover) nach Siegburg (bei Troisdorf / Köln) verlegt werden. Dadurch konnte die Kindesmutter bereits 3 3/4 Monate am Stück den Umgang im Jahr 2011 willkürlich und systematisch boykottieren – also nach nur 3 Wochen nach der Geburt wird Noé aus seinem gewöhnlichen Lebensmittelpunkt Burgdorf entrissen und von der skrupellosen Kindesmutter nach Troisdorf (350km von Hannover entfernt, pro Wegstrecke) verbracht.
Es folgen im Jahr 2012 und 2013 weitere unfassbare 21 Monate Umgangsboykott; somit insgesamt 24 1/4 Monate willkürliche und systematische Umgangsvereitelung. Noé ist zu diesem Zeitpunkt aber erst 25 Monate jung …
Das Umgangsverfahren v. 31.08.2011 (zuvor Burgdorf) konnte erst am 14.12.2011(!) in Siegburg verhandelt werden – am gleichen Tage erging zumindest aufgrund der einstweiligen Anordnung der Umgangsbeschluss, der beinhaltet, dass Papa seinen Sohn alle 14 Tage samstags von 11:00 Uhr bis 15:00 Uhr, in alleiniger Obhut, sehen darf.
Das Sorgerechtsverfahren v. 14.11.2011 (zuvor Burgdorf) konnte erst am 07.02.2012(!) erstmalig in Siegburg verhandelt werden. Sowohl in Umgangs- als auch Sorgerechtsverfahren gilt aber §155 FamFG.
Nur am 17.12.2011, am 27.12.2011, am 14.01.2012 und am 28.01.2012 durfte mich unser Sohn, für jeweils 4 Stunden, sehen. Seitdem vereitelt die Kindesmutter, strafbar i.S. §235 StGB und §171 StGB, durch Anwendung von List den Umgang.
Selbst die Staatsanwaltschaft Bonn und Generalstaatsanwaltschaft Köln gucken diesem strafbaren Kindesentzug tatenlos zu – eine komplette Rechtsverweigerung der staatlichen Organe!
Am 28.01.2012 hat mich mein Sohn das letzte Mal gesehen und KEINER unternimmt etwas dagegen, obwohl stets Parallelverfahren am AG Siegburg hierzu anhängig waren.
Die Einzelrichterin am Familiengericht Siegburg, Richterin Frau Gabriele Dallmann (Abtl. 318), schreitet hier nicht ein, obwohl sie Kraft ihres Amtes dazu verpflichtet wäre. Dies gebietet ihr Amtseid – doch die renitente Richterin Dallmann versagt in Gänze.
Die Kindesmutter betreibt unstreitig weiterhin massive Kindeswohlgefährdung, vor allem aus psychosozialer Sicht des Kindeswohls.
Im anerkannten Schrifttum (Staudinger/Coester) ist das i.S. §1666 BGB faktische Kindeswohlgefährdung.
Auch in Anlehnung ständiger Rechtssprechung oberster Bundesgerichte ist willkürliche Umgangsvereitelung, regelrecht systematischer Umgangsboykott, faktische Kindeswohlgefährdung.
Doch weder die Kindesmutter noch die renitente Einzelrichterin am Amtsgericht – Familiengericht – Siegburg, Richterin Frau Gabriele Dallmann (Abtl. 318) interessiert höchstrichterliche Rechtssprechung oberster Bundesgerichte!
Nicht einmal eine Mord- und Bombendrohung gegenüber dem leiblichen Kindesvater -durch neuen Lebensgefährten der Kindesmutter und ihr selbst- wird durch die Richterin Dallmann gewürdigt, sondern wird verhöhnend als irrelevant vom Tisch gewischt!
Trotz massiver sträflicher und nachhaltiger Verfahrensfehler, mehrfacher Verletzung des rechtlichen Gehörs und Anwendung reiner Phantasieurteilsbegründungen -vor allem falscher Rechtsanwendungen!- in allen Verfahren erhält die Kindesmutter dennoch das alleinige Sorgerecht weiterhin zugesprochen, obwohl anerkanntes Schrifttum oberster Bundesgerichte einen sofortigen Sorgerechtsentzug vorsieht – bei missbräuchlicher Ausübung des Sorgerechts.
Die renitente Einzelrichterin Frau Gabriele Dallmann (Abtl. 318) ergänzte nur süffisant, “der Kindesvater könne froh sein in seinem Leben überhaupt bis jetzt 4 x Umgang mit seinem Sohn bekommen zu haben”!
Doch es kommt noch schlimmer:
Meine Ex wollte unseren Sohn sogar noch kurz vor der Geburt (im 8.SS-Monat!) – durch eine Giftspritze in den Kopf, im Ausland – töten lassen, weil sie an starken Depressionen leidet, und ihn nicht wollte (aktenkundig!). Sie sprach mehrmals davon sich umbringen zu wollen, und unseren gemeinsamen Sohn somit auch – doch auch dies ist für die Richterin Dallmann aktenkundig irrelevant!
Bereits am 28.02.2012 bzw. 07.03.2012 hätte ein verfassungskonformer Sorgerechtsentzug bei der Kindesmutter am Amtsgericht – Familiengericht – Siegburg stattfinden müssen, nachdem die Ex offensichtlich aufgezeigt hat nicht erziehungsfähig zu sein, weil ihr u.a. jegliche Bindungstoleranz fehlt und sie missbräuchlich die Alleinstellung des sorgeberechtigten Elternteils ausnützt.
Sitzungsprotokolle und Urteilstenore des Amtsgericht – Familiengericht – Siegburg zeigen kristallklar auf den Kindesvater systematisch (durch Akten Manipulation der RICHTERIN DALLMANN!) gänzlich – im Vorwege der sofortigen Beschwerde vor dem Oberlandendesgericht Köln – zu diskreditieren und zu diffamieren.
Von einer regelrechten Infiltrierung durch den Spruchkörper muss hier offensichtlich gesprochen werden.
Denn:
Obwohl die Kindesmutter eine aktenkundig nachgewiesene Falschaussage an Eidesstatt am 22.09.2011, im ersten der bisher 19 Verfahren auf Amtsgericht Ebene bzgl. ihrer ordnungswidrigen Scheinummeldung von Burgdorf nach Troisdorf getätigt hat, welche durch das Einwohnermeldeamt (und weiterer Zeugen) vollumfänglich bestätigt ist, erklärt die renitente, rechtsbeugende Richterin Frau Gabriele Dallmann (Abtl. 318) trotzdem, am 14.12.2011, während der Hauptverhandlung des ersten Umgangsverfahrens in dieser Angelegenheit, welches sodann aufgrund genau dieser Falschaussage an Eidesstatt vom AG Burgdorf an das AG Siegburg (fälschlich!) abgetreten wurde:
“Die Kindesmutter hat es doch an Eides Statt erklärt, dann wird es schon stimmen”.
Nochmals: Es ist aktenkundig bewiesen, dass ein angeblicher (zudem völlig lebensfremder!) Umzug am 22.09.2011 durch die Kindesmutter von Burgdorf nach Troisdorf nie stattgefunden hat – vor allem nicht rückwirkend zum 28.08.2011. Am 22.09.2011 mandatierte die Kindesmutter ihren Anwalt aus Siegburg, der sie sodann zur Falschaussage an Eides Statt direkt noch am gleichen Tage angestiftet hat (ebenfalls aktenkundig und liegt dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln vor).
Ohne sachverständig beraten zu sein und ohne eine substantiierte Überprüfung dieser offensichtlichen Falschaussage der Kindesmutter hat die Richterin Frau Gabriele Dallmann (Abtl. 318) einfach ihr Urteil im seinerzeit ersten Sorgerechtsverfahren, am 13.06.2012, beschieden, obwohl noch am 08.06.2012 -unstreitig 5 Tage vor der Urteilssprechung!- aktenkundig bekannt wurde, dass die Kindesmutter schriftlich erklärte, es würde überhaupt gar kein Umgang mehr stattfinden. Und das, obwohl erst am 23.05.2012 eine Umgangspflegschaft wegen Umgangsboykott der Kindesmutter beschieden wurde. Ein kristallklares Fehlurteil am 13.06.2012 am AG Siegburg!
Grundlage dieses Willkür-Urteils:
Auf den substantiierten -aktenkundigen- Rückverweisungsantrag des Kindesvaters vom 19.12.2011, der somit fälschlich am Familiengericht Siegburg und nicht zuständigkeitshalber am Familiengericht Burgdorf geführten Verfahren, reagierte die rechtsbeugende Richterin Frau Gabriele Dallmann (Abtl. 318) schlichtweg gar nicht!
Eine komplette Rechtsverweigerung der Richterin Dallmann.
Doch auch die massiv arglistige Täuschung und der versuchte Prozessbetrug der Kindesmutter berücksichtigt die Abteilungsrichterin des Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg,Richterin Frau Gabriele Dallmann (Abtl. 318) , nicht.
Alles irrelevant für Richterin Dallmann.
Die Richterin Frau Gabriele Dallmann (Abtl. 318) wendet lieber zuhauf verfassungswidrige Zirkelschlüsse (Beweisfehler), arabeske logische Sprünge (Phantasie Urteilsbegründungen) und klassische Fehlschlüsse nach Eubulidis an, um somit ihre rechtlich unhaltbaren Gefälligkeitsurteile “pro-Kindesmutter” zu unterfüttern.
Es handelt sich bei dieser vorsätzlichen Rechtsbeugung der Richterin Dallmann schlichtweg um grobe, vorsätzlich sich wiederholende Verfahrensverzerrungen, in denen selbst höchstrichterliche Rechtssprechungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs, sowie diverser Oberlandesgerichte von der Richterin Frau Gabriele Dallmann (Abtl. 318) am Familiengericht Siegburg schlichtweg als irrelevant verhöhnt werden.
Jeder denkender und dem Rechtsstaat verpflichteter Jurist muss sich ernsthaft fragen, wie es die Richterin Dallmann mit dem “Lex” nimmt!
Die Richterin Frau Gabriele Dallmann (Abtl. 318) schafft für die Kindesmutter einen verfassungswidrigen rechtsfreien Raum.
Auch die gerichtlich bestellte Umgangspflegerin brachte, während ihrer 4-monatigen Umgangspflegschaft (v. 23.05.2012-23.09.2012), nicht einen einzigen Umgang auf den Weg und macht sich damit u.a. der Beihilfe des Kindesentzuges strafbar.
Es handelt sich hier bezeichnender Weise um die Duzfreundin der Richterin Frau Gabriele Dallmann (Abtl. 318).
Die Anträge auf Anordnung von Ordnungsmitteln vom 02.06.2012 und 20.08.2012 gem. §89 FamFG gegen die Kindesmutter sind verfassungskonform, dennoch will die Richterin Frau Gabriele Dallmann die Kindesmutter partout nicht wegen nachhaltiger Umgangsverweigerung in Zwangshaft nehmen. Die Richterin Frau Gabriele Dallmann (Abtl. 318) verhöhnt den Kindesvater eher mit der Aussage: “Was will der Kindesvater mit den Anträgen überhaupt erreichen?”
Die Großkotzigkeit dieser renitenten Richterin Dallmann ist eine Verballhornung der gesamten Justiz in Nordrhein-Westfalen, wenn nicht sogar für ganz Deutschland!
Offensichtlich leidet die Richterin Dallmann an einem sehr starken defizitären Selbstwertgefühl, gepaart mit hochgradiger Beratungsresistenz.
Drei Umgangsverfahren, eine eingerichtete (aber erfolglose!) Umgangspflegschaft, zwei Haftanordnungsanträge gegen die Kindesmutter blieben ERFOLGLOS.
Und die renitente Richterin Frau Gabriele Dallmann (Abtl. 318) unternimmt NICHTS, um das massiv gefährdete Kindeswohl bei der Kindesmutter schadfrei zu stellen!
Unsägliches aber auch bei der Landespräsidentin Herrn Dr. Bräuer des Landgerichts Bonn – genauso ein selbstverliebtes, arrogantes Staatsorgan des Landes Nordrhein-Westfalen!
Anstatt, dass die drei eingereichten DAB’s (Dienstaufsichtsbeschwerden) und die nachhaltigen Befangenheitsanträge gegen diese willkürlich agierende Einzelrichterin bearbeitet werden wird wegen angeblicher Beleidigung der Einzelrichterin von dieser Strafantrag gegen den Kindesvater gestellt (Strafbefehl über 100 TS / Tagessätze).
Wer dies hier liest kommt unweigerlich zu dem Schluss, dass diese renitente, rechtsbeugende Richterin Frau Gabriele Dallmann eine Verfassungsgegnerin ist:
Wer sich anmaßend -als “kleine” Amtsgericht Richterin- sich über anerkanntes Schrifttum oberster Bundesgerichte (wir sprechen hier vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe und vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe), sich sogar über die Europäische Menschenrechtskonvention -die den Rang eines Bundesgesetzes besitzt- stellt und zudem das Grundgesetz außer Kraft setzt, muss kristallklar als Verfassungsgegnerin betitelt werden. Und das ist keine Beleidigung, sondern Realität.
Ein elementarer Lichtblick am OLG KÖLN:
Der 27. Senat des OLG Köln stellte folgerichtig im Beschluss v. 13.06.2013 -II27 UF xx/13- (mir am 15.06.2013 zugestellt) in einstweiliger Anordnung fest:
“Die Tatsache, dass die Mutter – trotz der mehr als deutlichen Hinweise des Senats (Beschluss v. 03.12.2012 und v. 08.03.2013)– weiterhin unbeirrt standhaft jegliche Kontakte verweigert, lässt gravierende Zweifel an ihrer Erziehungsfähigkeit aufkommen, worauf der Senat in den genannten Beschlüssen bereits hingewiesen hat. Auch die Veröffentlichung der das Kind betreffenden Problematik zwischen den Eltern in für jedermann zugänglichen sozialen Netzwerken wie “facebook”, wie sie nach Darstellung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin laufend und unter Einbeziehung des Kindes einschließlich von Fotos erfolgt, erweckt erhebliche Bedenken.“
Nunmehr ist erneut das Amtsgericht Siegburg angerufen.
Kommen wir zu den massiven Rechtsbeugungen der Richterin Dallmann bis dto (Stand 02.12.2012).
Renitente Familienrichterin stellt sich über geltendes dt. Recht:
Die Richterin Frau Gabriele Dallmann (Abteilungsrichterin am Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg, Abtl. 318 F) hat vorsätzlich, aus niederen Beweggründen, willkürlich agiert:
– die Richterin Frau Gabriele Dallmann Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg hat vorsätzlich das Recht nachweislich gebeugt.
– der Richterin Frau Gabriele Dallmann Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg müssen ihre groben Rechtsverstöße auch bekannt gewesen sein.
– die Richterin Frau Gabriele Dallmann Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg verstößt nachhaltig gegen geltendes dt. Recht.
– die Richterin Frau Gabriele Dallmann Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg bescheidet ihre Urteile stets durch Zirkelschluss (Beweisfehler), Anwendung arabesker logischer Sprünge (Phantasie Urteilsbegründungen), sowie bewusster Projektion der Geschehnisse.
– die Richterin Frau Gabriele Dallmann Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg begeht in sämtlichen Familienverfahren vorsätzliche schwere Verfahrensfehler.
– die Richterin Frau Gabriele Dallmann Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg hat in diversen Verfahren massive Verfehlungen in der Arbeit des Abteilungsrichters vollendet. Dabei handelt es sich nicht um Einzelvorkommnisse der Richterin Frau Gabriele Dallmann Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg, sondern die benannten Fälle zeigen durchaus repräsentative Züge der Arbeit der Richterin Frau Gabriele Dallmann Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg auf.
– der Richterin Frau Gabriele Dallmann Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg müssen ihre schwerwiegenden Rechtsverletzungen auch klar gewesen sein, zumal sie immer wieder auf ihre willkürliche Rechtsauffassung hingewiesen wurde. Sämtliche Einwendungen hat die Richterin Frau Gabriele Dallmann Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg verhöhnend als irrelevant abgetan.
– die Richterin Frau Gabriele Dallmann Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg ist offensichtlich unbelehrbar, was in anerkannten Schrifttum gesetzlich verankert ist.
– die Richterin Frau Gabriele Dallmann Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg stellt sich anmaßend über das Grundgesetz hinweg; ein elementarer Verstoß gegen geltendes Recht. Ebenso interessiert es diese renitente Richterin Frau Gabriele Dallmann Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg nicht, was in der EMRK, der UN-KRK und dem UN-Zivilpack steht. Ein weiterer elementarer Verstoß gegen geltendes Recht.
– die Richterin Frau Gabriele Dallmann Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg hat zudem bewusst die Verletzung materiellen Rechts (falsche Rechtsanwendung), aber auch des Verfahrensrechts (Verschleppung der Verfahren trotz §155 FamFG) begangen, und dies mit groben Vorsatz, um somit der Kindesmutter weiterhin einen verfassungswidrigen “rechtsfreien Raum” zu ermöglichen und der ertrotzten Kontinuität der Kindesmutter Rechnung zu tragen.
– die Richterin Frau Gabriele Dallmann Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg hat auch immer wieder Verfahren durch Verletzung des rechtlichen Gehörs beschieden. Ein weiterer -ganz elementarer- Verstoß gegen geltendes Recht.
– auch die stets bewusst falsche Feststellung des Sachverhalts der Richterin Frau Gabriele Dallmann Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg, als diese u.a. regelrecht manifestiert erklärt, die Kindesmutter würde angeblich gar keinen Umgangsboykott betreiben stellt eine bewusst falsche Feststellung des Sachverhalts dar, und somit eine unwiderlegbare Rechtsbeugung i.S. §339 StGB.
– die Richterin Frau Gabriele Dallmann Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg toleriert somit verfassungswidrige Handlungen der Kindesmutter; konterkarierend i.S. §1684 BGB und verstößt somit gegen ihre Ermittlungspflicht i.S. §26 FamFG. Dieses rechtswidrige Verhalten der Richterin Frau Gabriele Dallmann Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg steht klar im Widerspruch ihres Amtseides bei Amtseintritt i.S. §38 Abs. 1 DRiG.
– in sämtlichen Verfahren muss konstatiert werden, dass sich die Richterin Frau Gabriele Dallmann Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg dabei jenseits des verfassungsrechtlich anerkannten Schrifttums bewegt und ihre Bescheidungen einfach nicht mehr nachvollziehbar sind und somit als willkürlich bezeichnet werden müssen.
– insbesondere in Anlehnung des erst jüngst gesprochenen Präzedenz Urteils des BGH, zum Thema Rechtsbeugung (dort 18-fache Rechtsbeugung eines renitenten Richters), muss der Richterin Frau Gabriele Dallmann Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg hier gleiches -massives- Fehlverhalten konstatiert werden.
– die Richterin Frau Gabriele Dallmann Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg hat vorsätzlich Sitzungsprotokolle und Urteilsbegründungen manipuliert, um somit einen gänzlich (falschen) Sachstand zu dokumentieren, welcher mit der Wahrheit und dem faktischen Akteninhalt jedoch rein gar nichts zu tun hat und somit jeglicher Grundlage entbehrt.
– besonders ist hervorzuheben, dass die Richterin Frau Gabriele Dallmann Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg Akten der Verfahren manipuliert hat, um so der Kindesmutter stetig Gefälligkeitsurteile zusprechen zu können. Diese Aktenmanipulation ist erst innerhalb des jeweiligen zweiten Rechtszuges offensichtlich geworden, nachdem weitere Akteneinsicht gefordert wurde. (Aktenkundig!)
Die Voraussetzungen der Rechtsbeugung i.S. StGB§339 liegen hier unstreitig gegen Richterin Frau Gabriele Dallmann am Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg vor.
Faktum ist:
a) die Richterin Frau Gabriele Dallmann Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg hat stetig bewusst falsche Rechtsanwendungen benützt, um somit jeweils zum Nachteil meiner Person zu bescheiden.
b) die Richterin Frau Gabriele Dallmann Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg hat sich bewusst und schwerwiegend von Recht und Gesetz entfernt. Der Wille des Gesetzgebers ist dadurch vorsätzlich und nachhaltig missachtet worden.
c) die Richterin Frau Gabriele Dallmann Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg hat durch bewusste Billigung möglicher Fehlerhaftigkeit ihre Entscheidungen der jeweiligen Urteilsbescheidungen in Kauf genommen.
d) die Richterin Frau Gabriele Dallmann Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg hat ihre richterliche Unabhängigkeit i.S. Art. 97 GG vorsätzlich ausgenützt, um völlig verantwortungslose Beschlüsse / Vergleiche zu erlassen, die derart weit von anerkannten Schrifttum -vor allem verfassungsrechtlich- erfolgten, dass offensichtlich von reiner Willkür gesprochen werden muss.
In Anlehnung an das Willkürverbot i.V. Art. 3 GG für Richter kann das Verhalten der Frau Gabriele Dallmann Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg in keinster Weise toleriert werden.
Genau diese Willkür liegt in vorliegenden Verfahren der Richterin Frau Gabriele Dallmann Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg vor; also eine bewusst getätigte Rechtsbeugung der Richterin Frau Gabriele Dallmann Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg.
In anerkannten Schrifttum heißt es zu StGB§339 (Rechtsbeugung) unmissverständlich:
Unter Rechtsbeugung versteht man im deutschen Recht die bewusst falsche Anwendung des Rechts durch Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei. Die Strafbarkeit der Rechtsbeugung ist in § 339 StGB geregelt. Rechtsbeugung ist ein Verbrechen, das mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens fünf Jahren bedroht ist. Da die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Amtsverlust zur Folge hat (§24 Nr. 1 DRiG), führt eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung regelmäßig dazu, dass der wegen Rechtsbeugung verurteilte Richter oder Staatsanwalt kraft Gesetzes sein Amt verliert. Wie stets bei Verbrechen ist der Versuch strafbar (§23 StGB). Rechtsbeugung begehe ein Amtsträger, der sich bewusst und schwerwiegend von Recht und Gesetz entfernt. §339 StGB zielt auf die Sicherung und Wahrung der Verantwortlichkeit des Richters und damit auf die richterliche Achtung von Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG). Denn die richterliche Freiheit müsse dort eine Grenze habe, wo die Unabhängigkeit in Verantwortungslosigkeit ausartet, der Wille des Gesetzgebers vorsätzlich missachtet sei. Ein Richter, der eine bewusst gesetzeswidrige Entscheidung erlässt, begeht auch dann Rechtsbeugung, wenn er die Entscheidung für gerecht hält. Da der Richter gezwungen ist, eine Entscheidung zu treffen, liegt bedingter Vorsatz nicht schon dann vor, wenn der Richter trotz Zweifel an der Richtigkeit seiner Auffassung entscheidet, sondern bereits dann, wenn er die mögliche Fehlerhaftigkeit der Entscheidung billigt.
Man muss sich (als denkender und dem Rechtsstaat verpflichteter Jurist) die mehr als berechtigte Frage stellen:
Leidet die Richterin Frau Gabriele Dallmann an einem paranoiden Gedankensystem ? (-> StGB§63, Einweisung in die geschlossene Psychiatrie?)
Diese Frage stelle ich mir als Blogbetreiber im Hinblick Art. 5 GG. darauf, dass die Richterin Dallmann in ihrer Entscheidung unter dem 12.09.2013 doch wahrlich erklärt hat, dass die Kindesmutter gar keinen Umgangsboykott betreibt, und die Richterin Dallmann führt weiter in Ihrer willkürlichen Urteilsbegründung unter dem 12.09.2013 aus: “Die Kindesmutter müsse erst wieder Vertrauen in den Kindesvater finden …” (in Anlehnung an die unstreitig vorliegende Akte kann man nur zu o.g. Frage i.S. des Gedankensystems der Richterin Dallmann schlussfolgernd kommen, wenn die Richterin Dallmann mutwillig Sachverfälschung betreibt, um so ihre absurde Behauptung zu untermauern. Die Richterin Dallmann verzehrt hier wissentlich die Sachlage: Die Kindesmutter boykottiert willkürlich, systematisch und völlig grundlos den Umgang seither; dies ist aktenkundig! – und die Richterin Dallmann erklärt, die Kindesmutter würde keinen Umgangsboykott betreiben ? Krankhaft ist so eine hanebüchene Behauptung der Richterin Dallmann.
Elementare Verstöße der Richterin Frau Gabriele Dallmann Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg gegen geltendes Recht.
Schlichtweg als Skandal muss diese nachhaltige Verantwortungslosigkeit der Richterin Frau Gabriele Dallmann Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg bezeichnet werden, obliegt ihr es bereits von Amts wegen einzugreifen.
Die Rechtsauffassungen der Richterin Frau Gabriele Dallmann Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg sind an Maßlosigkeit nicht mehr zu überbieten und schreien zum Himmel.
Auch mit den unstreitigen Äußerungen der Kindesmutter, “sie würde dafür sorgen, dass der Antragsteller [ich!] seinen Sohn nie wiedersehen werde,” setzt sich die Richterin Frau Gabriele Dallmann Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg NICHT auseinander. Die Richterin Frau Gabriele Dallmann Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg erklärt süffisant: “Dem Kind geht es bei der Kindesmutter doch gut” …
Die Richterin Frau Gabriele Dallmann Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg hat somit ganz erhebliche Verfahrensverstöße begangen, den Rechtsbeugungstatbestand i.S. §339 StGB gleichwohl verwirklicht, da ausreichende Anhaltspunkte für eine den Verfahrensfehlern zugrunde liegende sachwidrige Motivation und eine Gefahr der falschen Entscheidung zum Nachteil meiner Person vorliegen.
Der Richterin Frau Gabriele Dallmann Amtsgericht -Familiengericht- Siegburg muss offensichtlich ein Verstoß gegen das Verbot objektiver Willkür attestiert werden:
Schlampig begründete Urteile, bei denen ein Großteil des streiterheblichen Vortrages überhaupt nicht gewürdigt bzw. einseitig der Sachvortrag einer Partei (hier stetig der von der Kindesmutter, obwohl unsubstantiiert und unbewiesen!) zugrunde gelegt wird, bzw. substantiierter Sachvortrag des Kindesvater willkürlich von der Richterin Dallmann umgedeutet wird.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt einstimmig die Meinung, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden darstellt (vgl. Zaunegger ./. Deutschland, Beschwerde-Nr. 22028/04, Kammerurteil v. 03.12.2009).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Ich werde gegen die Verantwortlichen dieser unfassbaren Causa bzw. gegen Deutschland eine Schadensersatzklage führen, um eine ausreichend gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden (§253 BGB, vor allem Abs. 2 i.V. §823 BGB und §839 BGB) zu erhalten – welche ich sodann auf das Sparbuch meines Sohnes einzahlen werde.
Ich werde für meinen leiblichen Sohn kämpfen, notfalls bis vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte!
(obiges Bild v. 02.08.2011, Geburt meines Sohnes)
Ich liebe Dich über alles Noé,
Dein Vater